Wie viele Tage pro Jahr nehmen?

dienstrechtliche Grundlagen: Wr.BedG. §50, DO 1994 §52, VBO 1995 §30.

Sonderurlaubstage persönliches Ausmaß sind grundsätzlich rechtzeitig und schriftlich im Vorhinein zu beantragen.
Das Ausmaß der Sonderurlaubstage steht in keinem Zusammenhang mit dem Ort des jeweiligen Anlassfalles. Zum Beispiel: Bei einer Übersiedlung in ein anderes Bundesland oder einem Begräbnis, welches in einem anderen (Bundes-) Land stattfindet, gelten dieselben Bestimmungen.
Sollte das Ausmaß des Sonderurlaubes für den Anlassfall nicht ausreichen und es stehen keine dienstlichen Interessen entgegen, so kann zusätzlich Konsumation von Erholungsurlaub oder Zeitausgleich gewährt werden.
Ein Sonderurlaub darf nicht dazu dienen, einen Erholungsurlaub zu verlängern, d.h. der Sonderurlaub muss vor dem Erholungsurlaub stattfinden und nicht umgekehrt.
Der Anspruch auf einen Sonderurlaub muss mittels einer Beilage (z.B. Parte Zettel, ZMR-Ausdruck, Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss) glaubhaft gemacht werden.

…für welche Anlässe darf ich mir Sonderurlaub persönliches Ausmaß nehmen?

Bediensteten kann aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass auf Antrag ein Sonderurlaub bis zu einem Höchstausmaß von maximal 3 Tagen oder 2 Schichten pro Kalenderjahr gewährt werden. Dieser kann nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen und darf die den Anlass angemessene Dauer nicht übersteigen. Achtung! Auf Sonderurlaub besteht kein Rechtsanspruch!

Ausnahme:
Für Dienstprüfungen der Stadt Wien, für die ein Prüfungsurlaub vorgesehen ist, wird ein zusätzlicher Sonderurlaub gewährt.