Verfall Erholungsurlaub

Verfall Erholungsurlaub

Unser Dienstrecht legt fest, dass der Erholungsurlaub nach Möglichkeit in dem Kalenderjahr zu verbrauchen ist, in dem auch der Anspruch entsteht.

Grundsätzlich verfallen Urlaubstage die nicht innerhalb von 2 Jahren verbraucht werden.
Bspl: Urlaubsanspruch 2020 – Verbrauch bis 31.12.2022

Im Rahmen der 3. Dienstrechts-Novelle 2019 wurde im Dienstrecht eine weitere Dienstpflicht der Vorgesetzten hinzugefügt die besagt, dass die*der Vorgesetzte im Fall eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes oder einer absehbaren Beendigung des Dienstverhältnisses rechtzeitig und nachweislich darauf hinzuwirken hat, dass die*der Bedienstete den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen kann und auch in Anspruch nimmt. Dieses Hinwirken muss vor Beginn eines Zeitraumes erfolgen, der noch einen vollständigen Verbrauch des Erholungsurlaubs vor dem Verfall zulässt.

In den Stadt Wien – Kindergärten leitet die Personalstelle diese Information an die Standorte weiter und fordert, nach den gesetzlichen Bestimmungen, auch aktiv eine Rückmeldung innerhalb einer vorgebeben Frist ein.

Trotz rechtzeitiger Information ist es möglich, dass Urlaubstage verfallen.

Bsp.: Wenn sich ein/e Kolleg/in im Langzeitkrankenstand befindet kann sie/er keinen Erholungsurlaub antreten, denn dafür muss sie/er gesund sein.

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