Urlaubsanspruch
dienstrechtliche Grundlagen: DO 1994, §46 (1,8), VBO 1995, §23 (2,9), MA1 – 645/2009. Achtung: Für Bedienstete die dem Wiener Bedienstetengesetz unterliegen (Neuaufnahmen ab 1.1. 2018) gelten andere Regelungen.
Das Ausmaß des Erholungsurlaubes bei einer 5 Tage Woche beträgt bei einem Beschäftigungsausmaß von 40 Stunden:
bis zum 33. Lebensjahr | 200 Stunden | 25 Tage | 17,5 Schichten |
ab dem 33. Lebensjahr | 216 Stunden | 27 Tage | 18,9 Schichten |
ab dem 43. Lebensjahr | 240 Stunden | 30 Tage | 21,0 Schichten |
ab dem 57. Lebensjahr | 264 Stunden | 33 Tage | 23,1 Schichten |
ab dem 60. Lebensjahr | 280 Stunden | 35 Tage | 24,5 Schchiten |
Der Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß entsteht mit jenem Kalenderjahr indem das genannte Lebensalter erreicht wird. Bei einer Beschäftigung von weniger als 5 Tagen pro Woche und bei Teilzeitkräften wird das Ausmaß des Erholungsurlaubes entsprechend umgerechnet.