Urlaubsanspruch

dienstrechtliche Grundlagen: DO 1994, §46 (1,8), VBO 1995, §23 (2,9), MA1 – 645/2009. Achtung: Für Bedienstete die dem Wiener Bedienstetengesetz unterliegen (Neuaufnahmen ab 1.1. 2018) gelten andere Regelungen.

Das Ausmaß des Erholungsurlaubes bei einer 5 Tage Woche beträgt bei einem Beschäftigungsausmaß von 40 Stunden:

bis zum 33. Lebensjahr200 Stunden25 Tage17,5 Schichten
ab dem 33. Lebensjahr216 Stunden27 Tage18,9 Schichten
ab dem 43. Lebensjahr240 Stunden30 Tage21,0 Schichten
ab dem 57. Lebensjahr264 Stunden33 Tage23,1 Schichten
ab dem 60. Lebensjahr280 Stunden35 Tage24,5 Schchiten

Der Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß entsteht mit jenem Kalenderjahr indem das genannte Lebensalter erreicht wird. Bei einer Beschäftigung von weniger als 5 Tagen pro Woche und bei Teilzeitkräften wird das Ausmaß des Erholungsurlaubes entsprechend umgerechnet.