Naher Angehöriger?
dienstrechtliche Grundlage: DO 1994 §61, VBO 1995 §37 …
Nahe Angehörige im Sinn des Abs. 1 Z 1 sind die*der Ehegatt*in oder die*der eingetragene Partner*in und Personen, die mit dem Vertragsbediensteten in gerader Linie verwandt sind, ferner
- Geschwister,
- Wahl-, Pflege-, Stief- und Schwiegerkinder,
- Kinder der Person, mit der der Vertragsbedienstete in eingetragener Partnerschaft oder in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt,
- Wahl-, Pflege-, Stief- und Schwiegereltern
- sowie die Person, mit der der Vertragsbedienstete in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt.